Kinderrechte


Umsetzung in verschiedenen Themenbereichen

Die Umsetzung der Kinder- und Verfahrensrechte hat in verschiedenen Themenbereichen zu erfolgen, u.a. im:

  • Zivilrecht
  • (Jugend-)Strafrecht
  • Asyl- und Ausländerrecht
  • Bereich Bildung
  • Bereich Gesundheit

Wir beraten alle Fachpersonen im Rechtssystem, bei Bildungsinstitutionen, bei Gesetzgebungsorganen wie auch politische Kreise und die breite Öffentlichkeit im Hinblick auf ein kindgerechtes Rechtssystem. Nutzen Sie unsere Expertise und kontaktieren Sie uns für weitere Informationen. 

Zivilrecht

Im Bereich des Zivilrechts stellen sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines kindgerechten Rechtssystems unzählige Fragen.

  • Sind Sie beispielsweise Zivilrichter:in und fragen sich, ob die Einladung zur Kindesanhörung altersgerecht gestaltet ist?
  • Oder möchten Sie sich als fallführendes Behördenmitglied der KESB erkundigen, in welchen Konstellationen die Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes im Kindesschutzverfahren sinnvoll wäre?

Mögliche Themen als Beispiele:

  • Scheidung/Trennung (inkl. Eheschutz- und Abänderungsverfahren)
  • Sorgerechtsstreitigkeiten nicht verheirateter Eltern
  • Besuchsrechtsstreitigkeiten nicht verheirateter Eltern
  • Unterhaltsrecht (inkl. Volljährigenunterhalt)
  • Kindesschutz (inkl. Fürsorgerische Unterbringungen)
  • Internationale Kindesentführungen
  • Internationaler Kindesschutz
  • Adoptionen
  • Abstammungsrecht
  • Namensrecht
  • Personenrecht

(Jugend-)Strafrecht

Kinder und Jugendliche kommen auf unterschiedliche Weise mit dem Strafrecht in Berührung und sind darauf angewiesen, dass ihre Rechte unter anderem durch Polizist:innen, Jugendanwält:innen, Staatsanwält:innen und Rechtsvertreter:innen umgesetzt werden.

  • Wie stellen Sie innerhalb Ihres Kantons sicher, dass Kinder und Jugendliche, die häusliche Gewalt miterleben, altersgerecht informiert und beraten werden?
  • Besteht ein entsprechendes Angebot einer Beratungsstelle (z.B. bei der Opferhilfe)?
  • Werden minderjährige Opfer über ihre Rechte (u.a. Recht auf Information, Rechtsvertretung) altersgemäss aufgeklärt?
  • Werden für beschuldigte Jugendliche Verteidiger:innen eingesetzt, die neben den notwendigen juristischen Kenntnissen auch über Schulungen im Umgang mit Minderjährigen verfügen?
  • Verzichtet das Gericht auf eine dritte Befragung bei minderjährigen Opfern?

Asyl- und Ausländerrecht

Minderjährige Asylsuchende, seien sie begleitet oder unbegleitet, sind in einer besonders verletzlichen Situation, und es bedarf besonderer Massnahmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.

  • Fragen Sie sich als Fachperson beispielsweise, wie das Recht auf Partizipation bei Minderjährigen im Zivil- und Ausländerrecht auf Bundes- und Kantonsebene umgesetzt wird?
  • Erhalten geflüchtete Kinder und Jugendliche die notwendige Unterstützung, etwa in Bezug auf ihr Recht auf Gesundheit und ihr Recht auf Bildung?

Bereich Bildung

Kinderrechte sind gerade im Kontext von Schulverfahren von grosser Relevanz. Alle haben ein Recht auf Bildung.

  • Welche Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder mit einer Behinderung gibt es, damit sie ihr Recht auf Partizipation in schulischen Verfahren ausüben können?
  • Was muss im Verfahren in Bezug auf die Rechte von Minderjährigen beachtet werden, wenn Disziplinarmassnahmen verfügt wurden? Werden die Partizipationsmöglichkeiten von Kindern beachtet und gewahrt?
  • Was können Sie als Mitarbeiter:in der Schulsozialarbeit oder des schulpsychologischen Dienstes tun, um die Rechte der Kinder zu stärken?

Bereich Gesundheit

Die Stellung des Kindes ist auch bei einer medizinischen Behandlung ein wichtiges Thema.

  • Stellen Sie sich etwa als Leiter:in einer Institution die Frage, welche Entscheidungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen die Kinder und Jugendlichen, die in Ihrer Einrichtung wohnen, ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen treffen dürfen?
  • Möchten Sie wissen, welche Aspekte zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Partizipation in Gesundheitsbelangen gehören?

UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 in New York abgeschlossen und zählt zu den am häufigsten unterzeichneten Menschenrechtsverträgen. Auch die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung dazu verpflichtet, sich aktiv für die Rechte von Kindern einzusetzen.

Es gelten vier Grundprinzipien:

  • Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 2 KRK)
  • Übergeordnetes Kindesinteresse (Art. 3 Ziff. 1 KRK)
  • Recht auf Leben und Entwicklung (Art. 6 KRK)
  • Recht auf Partizipation (Art. 12 KRK)

Wie die KRK hat die Schweiz auch die drei ergänzenden Fakultativprotokolle ratifiziert. Das dritte Fakultativprotokoll ermöglicht Kindern und ihren Vertreter:innen, die Verletzung ihrer Rechte nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs selbständig und direkt vor dem UN-Kinderrechtsausschuss geltend zu machen.


Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz

Im Jahr 2010 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates Leitlinien für eine kindgerechte Justiz. Diese Leitlinien dienen als praxisorientiertes Hilfsmittel für die Umsetzung und die Förderung kindgerechter Standards in den einzelnen Vertragsstaaten.

Anzuwenden sind die «Child-friendly Justice»-Leitlinien in all jenen Situationen, in denen anzunehmen ist, dass Minderjährige mit den zuständigen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Instanzen und Diensten in Berührung kommen.

Als Grundprinzipien gelten:

  • Beteiligung
  • Übergeordnetes Kindesinteresse
  • Würde
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Rechtsstaatlichkeit

Allgemeine Elemente einer kindgerechten Justiz sind:

  • Information und Beratung
  • Schutz des Privat- und Familienlebens
  • Sicherheit (besondere Präventivmassnahmen)
  • Schulung der Fachkräfte
  • Multidisziplinärer Ansatz
  • Freiheitsentzug als letzter Ausweg

Leitlinien für eine kindgerechte Justiz


Weitere internationale Grundlagen

Eine wichtige internationale Grundlage für die Rechte von Kindern stellt zum Beispiel das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) dar. Insbesondere das Recht auf Partizipation wird für Kinder mit Behinderungen konkretisiert (Art. 7 Abs. 3 BRK).

Zwar finden Kinder und Kinderrechte in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kaum ausdrücklich Erwähnung, die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) spielen für die Weiterentwicklung der Kinderrechte dennoch eine grosse Rolle.

An dieser Stelle zu nennen sind etwa das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) und das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention).