Beratungsbeispiel: Wie Sarah* (12) weiterhin fünf Tage in der Woche zur Schule gehen kann

23. August 2022

Wie unterstützen wir Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen in herausfordernden Situationen? Im Rahmen unserer Beitragsserie beleuchten wir ein konkretes Beratungsbeispiel eines Mädchens mit Behinderung, dem aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen die Unterrichtszeit gekürzt wurde.  

Kinder und Jugendliche, aber auch ihre Bezugspersonen, können sich jederzeit direkt via kinderombudsstelle.ch bei uns melden und rechtliche Unterstützung erhalten. Unsere Expert:innen beraten sie und helfen ihnen bei der Sicherstellung ihrer Rechte. 

Auch Sarah, deren Situation wir im folgenden Beispiel beschreiben, konnte unser Beratungsangebot nutzen und entscheidende Unterstützung erhalten.

 

Frühe Diagnose und entsprechendes Schulsetting

Sarah war schon immer etwas anders. Andere Kinder interessierten sie wenig. Sie spielte am liebsten alleine. Konnte sich stundenlang in ihren Tierbüchern vertiefen. In Gruppensituationen reagierte sie ängstlich oder gereizt. Bald schon bestätigte eine ausführliche Abklärung die Vermutung der Eltern und Lehrpersonen: Sarah hat eine Autismus-Spektrum-Störung und bekam ein besonderes Schulsetting. 

Man nimmt sich Zeit für sie und kann auf ihre speziellen Bedürfnisse eingehen. Das Mädchen blüht auf und mit ihr entspannt sich die ganze Familie, die unter der Situation zuweilen stark gelitten hat.

 

Ein Umzug mit leidvoller Überraschung

Sarah ist 12 Jahre alt als ihre Familie umzieht und sie dadurch auch die Schule wechseln muss. Am neuen Wohnort kommt dann die leidvolle Überraschung: Der neuen Schule werden die benötigten finanziellen Ressourcen, um Sarah gemäss dem bisherigen Sondersetting zu unterrichten, nicht zugesprochen. Statt an fünf Tagen kann sie die Schule nur noch an zwei Tagen besuchen. An den verbleibenden Tagen soll Sarah zuhause bleiben. Sarahs Mutter setzt sich sofort mit der Schule in Verbindung, um nach einer Lösung zu suchen. Doch der Schule sind die Hände gebunden, um die enge Begleitung, die Sarah benötigt, zu stellen. 


Von ihrer Therapeutin wird Sarah auf die Kinderombudsstelle aufmerksam gemacht. Sie ruft selbst bei uns an und schildert ihre Hilflosigkeit in dieser Lage. Unsere Expert:innen erklären Sarah, dass das Vorgehen der Schule verschiedene ihrer Rechte verletzt: Da die Schulleitung nie mit Sarah gesprochen und ihr keine Gründe für die Nicht-Beschulung dargelegt hat, wurde ihr Recht auf Gehör und Meinungsäusserung, sowie ihr Recht auf Information verletzt. Weiter hat Sarah im Sinn des Rechts auf Nichtdiskriminierung genau wie Kinder ohne Behinderung ein Recht auf Bildung und somit das Recht, an fünf Tagen die Woche die Schule besuchen zu dürfen.

 

So helfen wir Sarah

In Absprache mit Sarah sucht die Kinderombudsstelle zuerst das Gespräch mit der Schule. Auch wenn diese grundsätzlich die Situation bedauert und gerne kooperieren will, verweist sie erneut auf die fehlenden finanziellen und damit personellen Ressourcen für Sarahs spezielle Beschulung. Daraufhin wenden sich unsere Expert:innen an die KESB, die bereits im Fall involviert ist. Durch deren Intervention konnte bei der zuständigen Stelle erreicht werden, dass finanzielle Mittel für Sarahs besonderes Setting in der Regelschule gesprochen werden. Das Ziel muss sein, dass Sarah wieder wie gewohnt fünf Tage die Woche zur Schule gehen kann, auch um im Sinne der Inklusion vom Kontakt zu anderen Gleichaltrigen zu profitieren und durch geschultes sonderpädagogisches Fachpersonal unterstützt und in ihrer Entwicklung gefördert zu werden. 

 

Die Anwendung der Kinderrechte

Das Fallbeispiel zeigt, wie wir Sarah bezüglich ihrer Rechte informierten und ihr beratend und vermittelnd zur Seite stehen konnten. Im Bewusstsein, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen oftmals Mehrfachdiskriminierungen ausgesetzt sind, konnte Sarah mit der Einforderung ihrer Rechte in dieser Situation Selbstwirksamkeit erfahren und dadurch Resilienz aufbauen. 

 

*Namen und Schilderungen sind dahingehend abgeändert, dass die Persönlichkeitsrechte und Intimsphären der Beteiligten gewahrt sind.