«Ehe für alle» aus der Perspektive der Kinderrechte

2. September 2021

Um was geht es?

Im Dezember 2020 hat das Parlament die «Ehe für alle» angenommen. Bereits jetzt leben in der Schweiz Tausende von Kindern in gleichgeschlechtlichen Familien. Die Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beinhalten:

  • die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare;
  • die gemeinschaftliche Adoption von Kindern;
  • den Zugang zur Spermaspende für verheiratete lesbische Paare;
  • die Anerkennung der Elternschaft des zweiten Elternteils ab Geburt, wenn das Kind in der Schweiz durch Fortpflanzungsmedizin gezeugt wurde.
     

Wie sind diese Neuerungen aus Sicht der Kinderrechte zu interpretieren?

Schauen wir uns die einzelnen Neuerungen unter Heranziehung der UN-Kinderrechts­konvention (UN-KRK) an. Laut Art. 3 Ziff. 1 sowie Art. 2 UN-KRK gelten die Grundsätze, dass das Kindesinteresse übergeordnet zu berücksichtigen ist. Im Interesse des Kindes ist die Sicherstellung des Kindeswohls. Das Kind hat unter anderem ein Recht auf Leben, elterliche Fürsorge, eine gewaltfreie Erziehung, Schutz vor Misshandlung, Gleichheit, Gesundheit, Bildung, Spiel und Freizeit sowie ein Recht auf Nichtdiskriminierung – insbesondere auch in rechtlichen Belangen.

Die aktuelle Situation von Kindern in der Schweiz, die in gleichgeschlechtlichen Familien leben, ist unter folgenden Gesichtspunkten nicht im Sinne der UN-KRK gelöst.
 

Bei Trennung und Todesfall schlechter gestellt

In der Schweiz werden bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht ohne Weiteres beide Partner:innen rechtlich als Elternteile des Kindes anerkannt. Darum sind diese Kinder insbesondere im Fall von Trennung oder beim Tod eines Elternteils rechtlich benachteiligt.

Bei einer Trennung steht die elterliche Sorge nicht beiden Elternteilen zu. Das Kind verliert den Co-Elternteil in Bezug auf Vertretung bei wichtigen Entscheiden (Schule, Medizin etc.). Zudem hat das Kind keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr und Aufenthalt bei der Person, die nicht als Elternteil anerkannt ist. Gemäss Kinderrechtskonvention sollen jedoch beide Elternteile gemeinsam für Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sein (Art. 18 Ziff. 1 UN-KRK).

Darüber hinaus hat das Kind keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem nicht rechtlich anerkannten Elternteil, was zu einer finanziellen Schlechterstellung von Kindern aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften führt.

Im Todesfall wird das elterliche Sorgerecht nicht von Gesetzes wegen dem verbliebenen Elternteil zugeteilt, wenn diese Person nicht als rechtliches Elternteil anerkannt ist. Erblich werden Kinder gleichgeschlechtlicher Paare benachteiligt, da ihnen kein Anspruch auf Waisenrente zusteht und sie nicht als gesetzliche Erben gelten.
 

Rechtliche Lücken brauchen Lösungen

Diese Konstellationen zeigen auf, wie wichtig es aus Kinderrechtsperspektive ist, für die existierenden Strukturen dieser Familien auch einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu ermöglichen. Wachsen Kinder als Kinder eines gleichgeschlechtlichen Paares auf, dann müssen auch beide Elternteile rechtlich als solche anerkannt werden.

Die bereits bestehende Möglichkeit der Stiefkindadoption greift hier zu kurz, da diese nicht ab Geburt gilt und im Adoptionsverfahren zahlreiche Hürden bestehen, was sogar zum Scheitern führen könnte.
 

Ehe für alle sichert Kinderrechte

Die Ombudsstelle für Kinderrechte Schweiz sieht in den Änderungen des ZGB geeignete Lösungen, um die rechtliche Benachteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu beseitigen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung in Bezug auf den Zugang zur Spermaspende in der Schweiz für weibliche Ehepaare, da dem Kind gemäss UN-KRK das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet werden muss. Aus diesem Grunde ist das neue Gesetz explizit so formuliert, dass künftig die Ehefrau der biologischen Mutter nur dann als Mutter des Kindes gilt, wenn dieses gemäss den Vorgaben im Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt worden ist. Wird eine Spermaspende im Ausland durchgeführt, erfolgt kein Eintrag der Ehefrau als Mutter. Mittels dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Spermaspende in der Schweiz erfolgt und dass dadurch Kindern das Recht auf Identität und Kenntnis der eigenen Abstammung garantiert wird.

Bereits ab Geburt sollte das Kind transparent und kindgerecht über seine Entstehung informiert werden. Adoptivkinder von heterosexuellen Paaren haben gemäss geltendem Recht erst mit 18 Jahren automatisch das Recht zur Kenntnis der eigenen Abstammung. Wir sind überzeugt, dass es spätestens ab der Urteilsfähigkeit allen Kindern – sei dies aus heterosexuellen oder homosexuellen Ehen – zugestanden werden müsste. Gerade während der Pubertät kann dieses Wissen zentral für die Entwicklung eines Kindes sein.

Die Ombudsstelle für Kinderrechte sieht durch die Gesetzesänderung die Wahrung und Förderung der Kinderrechte keineswegs in Gefahr, sondern aufgrund obiger Argumente vielmehr gestärkt.

Entscheidend für das Wohl der Kinder ist primär die Beziehungsqualität. Kinder brauchen vertraute, verlässliche wie auch verfügbare Bezugspersonen, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause – sowie ein stabiles und heterogenes Umfeld mit Beziehungen zu Grosseltern, Paten und anderen nahen Personen. Dies sind die bestmöglichen Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung eines Kindes.