Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag

Von: Monika Leuenberger, lic. iur., Fachanwältin SAV Familienrecht, Uster

Stichwörter: Alternierende Obhut, einseitiger Antrag, Kriterien für Zuteilung, Kindeswohl und Kindeswille, Gerichtspraxis.

Zusammenfassung: Die alternierende Obhut muss von den Gerichten seit dem 1. Januar 2017 auch auf einseitigen Antrag hin geprüft werden. Das Bundesgericht hat die Kriterien, die es dabei zu berücksichtigen gilt, in zwei Leitentscheiden definiert. Die Arbeit untersucht die aktuelle Gerichtspraxis der unteren Instanzen in unterschiedlichen Kantonen sowie des Bundesgerichts.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine erfolgreiche alternierende Obhut eine Win-win-Situation darstellt. Die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen wird dadurch gestärkt, und die Eltern ihrerseits haben die Möglichkeit, ihr eigenes Privatleben in ein Gleichgewicht zu bringen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche alternierende Obhut ist aber der Einbezug der Kinder bei der Festlegung der Betreuungsregelung und die Anpassung dieser Vereinbarung an sich verändernde Bedürfnisse und Möglichkeiten aller Beteiligten. Zudem müssen beide Elternteile und die Kinder willens und in der Lage sein, diese anspruchsvolle Aufgabe zu meistern. Auch spielen die finanziellen Ressourcen eine entscheidende Rolle, da die alternierende Obhut von den Eltern ein beträchtliches zeitliches und finanzielles Engagement voraussetzt. Strukturelle und materielle Hindernisse stehen der Umsetzung der alternierenden Obhut leider noch oft im Weg. Es ist zu hoffen, dass sich die entsprechenden Rahmenbedingungen in Zukunft verbessern werden.

 

FamPra.ch 4/2019, S. 1100 ff.