Berechnung des Betreuungsunterhalts – ein Lösungsansatz aus der Praxis

Von: Christine Arndt, lic.iur., Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Familienrecht, Lehrbeauftragte an der Universität Zürich

Gian Brändli, Dr.iur., Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg

Stichwörter: Kinderunterhalt, Betreuungsunterhalt, Berechnung

Zusammenfassung: Das Gesetz gibt keine Kriterien für die Berechnung des Betreuungsunterhalts an. Aufgrund der grossen Anzahl von Fällen ist es notwendig, eine Vorgehensweise zu wählen, die mit einem verhältnismässigen Aufwand in vielen Fällen zu angemessenen und praktikablen Ergebnissen führt. Dabei ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts von pauschalierten Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils im Betrag von CHF 3200 pro Monat auszugehen. Dieser Pauschalbetrag kann im Einzelfall nach unten oder oben korrigiert werden. Der Umfang des Betreuungsunterhalts ist einzig vom Alter (und nicht von der Anzahl) der Kinder und dem Mass der tatsächlichen geleisteten Betreuung abhängig. Die Höhe des Einkommens des betreuenden Elternteils ist nicht relevant. Mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 50% und beim Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein Arbeitspensum von 100% zumutbar. Da das jüngsten Kind jeweils das für den Betreuungsunterhalt anspruchsbegründende Kind ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt diesem Kind anzurechnen.

FamPra 1/2017 Seite 236 ff.

www.zeitschriften.recht.ch