Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung

Von: Alexandra Jungo, Prof. Dr., Professorin für Zivilrecht, Mitglied der Direktion des Instituts für Familienforschung und -beratung, Universität Freiburg*

Regina E. Aebi-Müller, Prof. Dr., Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung, Universität Luzern

Jonas Schweighauser, Dr. iur., Advokat, Lehrbeauftragter an den Universitäten Basel und Zürich

Stichwörter: Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Berechnung

Zusammenfassung: Die Kinderbetreuung soll unter den getrennten Eltern im Sinne der Kontinuität grundsätzlich nach dem bisher gelebten Modell weitergeführt werden. Massgebend ist stets das Kindeswohl. Die zumutbare Eigenerwerbskapazität neben Kinderbetreuung beurteilt sich nach dem Schulstufenmodell. Soweit ein Elternteil in Fortsetzung des bisher gelebten Betreuungsmodells und im Rahmen dieses Schulstufenmodells Eigenbetreuung leistet, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die sog. Betreuungsquotenmethode berücksichtigt den Anteil der Betreuung, die ein Elternteil unter Einschränkung der Erwerbstätigkeit leistet. Nicht relevant ist der im Rahmen der Erwerbstätigkeit erzielte Verdienst. Dieser Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenskosten (Grundbedarf) der betreuenden Person. Nach der Ermittlung des gesamten Kindesunterhalts ist eine Kontrollrechnung zum Vergleich der und u.U. zum Ausgleich unter den beiden Haushalten durchzuführen.

FamPra 1/2017 Seite 163 ff.

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