Eheschutzverfahren (alternierende Obhut)

Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2016

BGer 5A_991/2015

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens stellte sich die Frage, ob eine alternierende Obhut einzurichten sei. Ob diese eingerichtet wird und sich mit dem Kindeswohl verträgt, ist von den konkreten Umständen abhängig. Entscheidender Faktor ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Als weitere, oft voneinander abhängige Beurteilungskriterien sind nach den Umständen des konkreten Einzelfalls folgende Faktoren zu würdigen. Einerseits organisatorische Massnahmen udn gegenseitige Informationen, denn die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut setzt voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Weiter ist die geografische Situation zu berücksichtigen wie auch die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehung zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Willen des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile erziehungsfähig sind. Die weiteren Beurteilungskriterien sind voneinander abhängig und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu gewichten.