Regelung der Kinderbelange (Sorgerecht-/Obhut) nach der Scheidung.

(Art. 133, 298 ZGB): 5A_985/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2015

Nach der Scheidung wird das Sorgerecht ausnahmsweise einem Elternteil übertragen, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Derjenige Elternteil der das Kind betreut, kann Entscheidungen alleine treffen, wenn der andere Elternteil nicht erreichbar ist oder es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt. Das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, ist jedoch Teil des Sorgerechts und muss von beiden FamPra.ch 2015 - S. 976
Eltern gemeinsam ausgeübt werden. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das mit der Scheidung befasste Gericht im Rahmen der Regelung der Kinderbelange über den Wohnsitz des Kindes, auch wenn der Umzug erst bevorsteht.