Verlegung des Vollzugsortes der Haft - BGer 7B_751/2023

Ein Urteil des Bundesgerichts vom Dezember 2023 beschäftigte sich mit der Verlegung des Vollzugsorts der Haft eines Mannes aufgrund der Distanz zu seiner 10-jährigen Tochter. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen. A. hatte beantragt, seine Freiheitsstrafe im Kanton Tessin anstatt im Kanton St. Gallen zu verbüssen, da er näher bei seiner Tochter sein wollte. Er argumentierte, dass die lange Reisezeit von sechs Stunden für seine Tochter unzumutbar sei und dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf die Behandlung durch seine Ärzte im Tessin angewiesen sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Reisezeit für Besuche seiner Familie von sechs Stunden, beziehungsweise dreieinhalb Stunden mit dem Auto, zumutbar sei. Es stellte fest, dass die medizinische Versorgung in der Justizvollzugsanstalt Realta in Cazis gewährleistet sei und bei Bedarf Überweisungen ins Spital oder externe Arzttermine möglich seien. Der Antrag auf Strafaufschub aus gesundheitlichen Gründen wurde ebenfalls abgelehnt, da die Vorinstanz bereits einen Aufschub gewährt hatte und ein weiterer Aufschub als nicht notwendig erachtet wurde. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, den Ort seiner Haft zu wählen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Insgesamt sah das Gericht keine rechtlichen Fehler im Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.