Bundesgerichtsentscheid vom 23. Oktober 2014
Art. 19c Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 ZGB: höchstpersönliche Rechte, Namensänderung
Minderjährige über zwölf Jahre üben ihr Recht auf den Namen und dessen Änderung selbständig aus (E. 3.1)."Achtenswerte Gründe" zur Bewilligung der Namensänderung eines Kindes, das nach der Scheidung der Eltern den Namen des Inhabers der elterlichen Sorge annehmen soll (E. 3.2-3.5).