Alterslimiten bei der Kindesanhörung

(Art. 314 ZGB): 5C.149/2006

Bundesgerichtsentscheid vom 10. Juli 2006

Die Alterslimiten, welche in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kindesanhöhrung aufstellt, sind nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes abzustellen. Im vorliegenden Fall verfügte der 10-jährige Junge offensichtlich über die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten, weshalb er vor dem Ergreifen von vormundschaftlichen Massnahmen hätte angehört werden müssen. Des Weiteren stellt das Bundesgericht erneut klar, dass die - grundsätzlich der Vormundschaftsbehörde obliegende - Anhörung von Kindern gemäss Art. 314 Ziff. 1 bzw. Art. 314a Abs. 1 ZGB auch im Rechtsmittelverfahren noch nachgeholt werden könne, namentlich etwa wenn zeitliche Dringlichkeit bestehe.