Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts entgegen den Empfehlungen im kinderpsychologischen Gutachten

5A_609/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 13. Februar 2017

Art. 298b ZGB

Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge am 1. Juli 2014 bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, und die Alleinzuteilung bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge eine eng begrenzte Ausnahme. Das gemeinsame Sorgerecht ist auch bei einem elterlichen Dauerkonflikt anzuordnen, wenn nicht mit einer erheblichen Verschärfung des Elternkonflikts und einer dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist.