Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Eheschutzverfahren

Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB): 5A_160/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://13-05-2009-5A_160-2009

Im Verzicht auf eine Begutachtung allein liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn nicht jeder Zuteilungskonflikt verlangt eine fachliche Abklärung, um dem Gehörsanspruch gerecht zu werden. In Eheschutzverfahren ist bezüglich der Einholung von kinderpsychologischen Gutachten grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, möglichst schnell eine optimale Lösung für die Kinder zu schaffen.