Anwendungsbereich von Art. 12 KRK

(Art. 12 KRK): 5A_352/2009

Bundesgerichtsentscheid vom 8. September 2009

Zunächst stellt das Bundesgericht den Anwendungsbereich von Art. 12 KRK dar: Der daraus resultierende Anhörungsanspruch beschränke sich auf Verfahren, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiel stehen. Im konkreten Fall wurde das Anhörungsrecht nicht verletzt, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, wieso die mündige nicht mehr zu Hause wohnende Halbschwester des betroffenen Kindes ein weiteres Mal hätte persönlich angehört werden müssen. Betroffene persönlichkeitsrelevante Interessen der Halbschwester seien keine vorgelegen.