Ausgestaltung Besuchsrecht

Ausgestaltung des Besuchsrechts, Beibehaltung des begleiteten Besuchsrechts. (Art. 273 f., 307 f. ZGB): 5A_932/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://05-03-2013-5A_932-2012

Ein begleitetes Besuchsrecht darf nur angeordnet werden, wenn ein unbegleitetes Besuchsrecht aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führt. Ein zwölfjähriges Kind ist bezüglich Ausgestaltung des Besuchsrecht zwar anzuhören und seine Meinung ist zu berücksichtigen, jedoch liegt die Verantwortung für den Entscheid, ob das Besuchsrecht mit oder ohne Begleitung ausgeübt wird, letztendlich bei der Vormundschaftsbehörde. Sie hat das Recht und die Pflicht, auch gegen den Willen des Kindes auf einem begleitenden Besuchsrecht zu beharren, wenn sie dies zum Wohle des Kindes für nötig erachten. Einschränkungen des persönlichen Verkehrs können ihren Grund auch in der psychischen Belastung für das Kind haben.