Aussagen der Kinder / Voraussetzungen für den Obhutsentzug

Information über Aussagen der Kinder, Voraussetzungen für den Obhutsentzug. (Art. 310, 314 Ziff. 1 ZGB): 5A_701/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-03-2012-5A_701-2011

Stellt das Gericht bei seinem Entscheid nicht auf die Aussagen der Kinder ab, ist es zulässig die Parteien nicht über die Aussagen der Kinder zu informieren. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendig wäre. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.