3B 16 19
Kantonsgerichtsentscheid Luzern vom 20. Juni 2016
Erhält ein Ehegatte für seine vorehelichen Kinder vom anderen leiblichen Elternteil keine oder nicht kostendeckende Unterhaltsbeiträge, muss er zur Deckung des Mankos seinen eigenen Überschussanteil verwenden. Die Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber dem Ehegatten kommt nur zum Tragen, wenn der Überschussanteil nicht ausreicht, um das Manko auf Seiten des Kindes zu decken.