Beschwerde gegen Vorladung zur Kindesanhörung

(Art. 29 BV): 5A_471 und 5A_472

Bundesgerichtsentscheid vom 5. November 2010

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen eine Vorladung zur Kindesanhörung als selbständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn dem Kind im Zusammenhang mit der Anhörung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Das ein solcher vorliege, dürfte allerdings nur selten der Fall sein. So sei auch im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern das elfjährige, normal entwickelte und gesunde Mädchen bei der Anhörung durch eine geschulte Fachperson Schaden nehmen sollte.

Die ablehnende Haltung der Hauptbezugsperson darf zudem keinen Einfluss darauf haben, ob eine Anhörung durchgeführt wird. Das Bundesgericht leitet dies aus dem Zweck der Kindesanhörung an: Die Anhörung dient gerade der Feststellung des wirklichen Willens der Tochter und dessen Abgrenzung vom allenfalls durch einen Elternteil manipulierte Aussagen.