Bestellung eines Verfahrensbeistandes

BGE vom 19. November 2014

BGE 5A_368/2014

Die Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB findet im Kindesschutzverfahren sinngemäss Anwendung (Art. 314 Abs. 1 ZGB), sowohl im Verfahren vor der KESB als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Eine Vertretung durch einen Verfahrensbeistand ist nur «wenn nötig» anzuordnen, was der Behörde einen Ermessensspielraum einräumt. Die Notwendigkeit einer Vertretung und damit der Anspruch auf einen Verfahrensbeistand sind zu bejahen, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen. Für die zweite Voraussetzung gelten strenge Anforderungen: Diese sind nur erfüllt, wenn die Person insoweit gar nicht urteilsfähig ist.