BGer 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017 - Rechtliche Vaterschaft in einer Ehe geht genetischer Herkunft vor

5A_332/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2017

Der genetische Vater eines Kindes hat keine Möglichkeit, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist und deren Ehemann die Vaterschaft nicht anficht. Er kann auch nicht über den Umweg einer Persönlichkeitsverletzung erreichen, dass seine genetische Vaterschaft zivilrechtlich eingetragen wird. Dem Ehemann kommt in einem solchen Fall zwar ein Anfechtungsrecht zu, er kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, dies auch auszuüben.

In seinen Erwägungen erörtert das Bundesgericht zudem,dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss gelangt sei, dass unter den Mitgliedstaaten kein Konsens in der Frage bestehe, ob eine rechtliche Vaterschaft hergestellt werden könne, wenn bereits eine vorhanden sei. (Urteil 5A-332/2017 von 18.12.2017)