BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 - Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten des Kindes gegenüber beiden Eltern

Die Eltern von A. sind nicht verheiratet. A. klagt, vertreten durch ihre Mutter, gegen ihren Vater auf Unterhaltszahlung.

Die Prozesskosten eines Kindes gehören zu dessen Unterhalt. Ein Kind hat im Rahmen einer Unterhaltsstreitigkeit gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Trotz der Verweigerung des Kostenvorschusses könnte A. sich an das Gericht wenden. Beide Eltern sind gleichermassen zur Leistung dieses Vorschusses verpflichtet.

Da die Mutter üb die entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, könnte sich A. an ihre Mutter wenden. Der Anspruch der Gewährung des Kostenvorschusses durch die Eltern hat gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege Vorrang. Somit kann A. keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen, solange sie ihren Anspruch auf Gewährung des Kostenvorschusses nicht gegenüber der Mutter geltend gemacht hat.

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