Unzulässig war die Trennung der Geschwister in einem Fall, in dem der Sohn unter der Obhut der Mutter stand und Anzeichen einer kindlichen Depression aufwies. Er äusserte den klaren Wunsch, mit seiner Schwester zusammen zu sein. Der Kinderwunsch ist bei der Obhutszuteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist. Die Zuteilung der Obhut über den Sohn an den Vater und damit die Zusammenführung der Geschwister ist nicht willkürlich.
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