BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 - Besuchsrecht: Grosseltern als berechtigte Personen

Die Mutter verhinderte nach dem Tod des Vaters den Kontakt zwischen Kindern und Grosseltern väterlicherseits, weil sie sich negativ über sie als Frau und Mutter geäussert hatten.

Ob Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr zusteht, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände (Art. 4 ZGB). Grundsätzlich ist der Kontakt zwischen Enkelkind und Grosseltern dem Kindeswohl dienlich.

Der Kontakt zu den Eltern des verstorbenen Vaters dient der Beziehungspflege zur Familie väterlicherseits, welche die Identität des Kindes mitprägt. Den Grosseltern wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, weil ein Loyalitätskonflikt als unwahrscheinlich erachtet wurde.

Hier finden Sie das Urteil.