BGer 6B_1026/2015 vom 11. Oktober 2016 – Untersuchungshaft ausnahmsweise auch gegen Minderjährige zwischen 10 und 15 Jahren zulässig

Untersuchungshaft darf in Ausnahmefällen auch gegen minderjährige mutmassliche Straftäter zwischen 10 und 15 Jahren angeordnet werden. Weil das Jugendstrafprozessrecht Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige nur als ultima ratio zulässt, besteht eine ausreichende Garantie für deren rechtskonforme Anordnung.

Hier finden Sie das Urteil.