Die Körperstrafe in der Kindeserziehung

Les puntitions corporelles dans l’éducation des enfants, état des lieux et perspectives pour la Suisse – Die Körperstrafe in der Kindeserziehung (Bestandsaufnahme und Perspektiven für die Schweiz)

Von Estelle de Luze, Dr. iur., Juristin, Oberassistentin der Universität Lausanne

Stichwörter: Züchtigungsrecht, Schutz der körperlichen Integrität des Kindes, Körperstrafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Kindeswohl

Abriss: Mit den zivilrechtlichen Kindesschutzbestimmungen (Art. 307 ff. ZGB) und strafrechtlichen Sanktionen (art. 123 ff. StGB) bietet das schweizerische Recht gegenwärtig einen weitreichenden, aber immer noch ungenügenden Schutz von Minderjährigen. Gewisse Übergriffe entziehen sich jeder Massnahme oder Strafe, weil trotz der Ausserkraftsetzung des entsprechenden Begriffs durch die Revision des Kindesschutzrechts von 1978 Rückstände eines Anspruchs auf Züchtigungsrecht überlebt haben. Die Autorin spricht sich deshalb für eine zusätzliche ausdrückliche und breit abgestützte gesetzliche Bestimmung in der schweizerischen Gesetzgebung aus, damit dem Schutz der körperlichen Integrität von Kindern und den diesbezüglichen durch die Ratifizierung der Kinderrechtskonvention eingegangenen internationalen Verpflichtungen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.

ZKE 3/2012 Seite 224 ff.

www.kokes.ch/de/02-organisation/07-zeitschrift.php