Die Ordnung der Familie - Anmerkung zur Sukzessiv-adoptions-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013

Von: Ulrike Lembke, Juniorprofessorin für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies, Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg

Im Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in Deutschland nicht länger von der Möglichkeit der Sukzessivadoption ausgeschlossen werden dürfen. Damit hat das Gericht wesentlich zur Gleichstellung verschiedener Familienformen beigetragen und einen Meilenstein in einem insgesamt familienrechtspolitisch sehr bewegten Jahr gesetzt. Insbesondere die verfassungsrechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern hat für Aufsehen gesorgt. Sie ist geeignet, den exklusiven Konnex von Eheschutz und Familienschutz endgültig zu lösen, und gibt den Blick frei auf Geschlechtsrollenstereotype als Basis des Beharrens auf verschiedengeschlechtlicher Elternschaft. Besorgnis ruft jedoch hervor, wie restriktiv sich das Bundesverfassungsgericht zum Schutz des tatsächlichen Zusammenlebens, zur Bedeutung sozialer Elternschaft und zu Möglichkeiten rechtlicher Mehrelternschaft verhält, soweit seine Festlegungen nicht nur als notwendige Selbstbeschränkung gegenüber dem Gesetzgeber zu verstehen sind, sondern als verfassungsrechtliche Schranken legislativer Reformen gelesen werden können. Das Verhältnis zwischen Gleichheitssatz, Schutz der Ehe und Schutz der Familie hat das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten alternativer Familienformen neu austariert; für den deutschen Gesetzgeber bleibt die Konzeption eines zukunftsfähigen Familienrechts eine der grossen Herausforderungen.