Droit de la famille et projet de révision de la LTF : l’examen des mesures protectrices et provisionnelles passe discrètement à la trappe

Von: François Bohnet, Professeur à l’Université de Neuchâtel, LL.M, avocat.

Sandro Clausen, lic. iur., Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Assistent an der Universität Zürich

Stichwörter: Zugang zum Bundesgericht; Zugang zur Justiz; Eheschutzmassnahmen; vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf Kinder; Verletzung verfassungsmässiger Rechte

Zusammenfassung: Die Revisionsvorlage des Bundesgesetzes über das Bundesgericht wird in ihrer aktuellen Fassung sowohl schwerwiegende als auch unerwartete Auswirkungen auf das Familienrecht haben. Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen Artikels 93b BGG vor, wonach eine Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutsamer Fall vorliegt. Angesichts der Stellung dieser Bestimmung im Gesetz würde sie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliessen, die im Entwurf abgeschafft worden war, jedoch infolge der Ergebnisse der Vernehmlassung gemäss der letzten Mitteilung des Bundesrats wieder eingefügt worden ist. Sollte dieser Artikel 93b BGG tatsächlich eingeführt werden, würde dies bedeuten, dass die Beschwerde an das Bundesgericht in Bezug auf Schutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren und in familienrechtlichen Angelegenheiten praktisch unmöglich würde, obwohl sie gegenwärtig einen erheblichen Prozentsatz der beim Bundesgericht behandelten familienrechtlichen Angelegenheiten ausmacht. Diese Auswirkung auf das Familienrecht ist umso erstaunlicher, als sie im Begleitbericht zum Entwurf überhaupt nicht erwähnt wird.

FamPra 1/2018 Seite 36 ff.

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