Festlegung von Mündigenunterhalt

BGE vom 1. Oktober 2014

BGE 5A_959/2013

Der Sorgeberechtigte kann Ansprüche des Kindes in eigenem Namen auch Eintritt der Volljährigkeit einklagen, falls das Verfahren vorher angehoben wurde und das Kind zustimmt. Das volljährige Kind ist dabei zu konsultieren. Wenn es dem Begehren zustimmt, wird das Verfahren vom Elternteil, der die elterliche Soge inne hatte, weitergeführt. Vorliegend durfte davon ausgegangen werden, dass das Kind, welches bei der Mutter lebte und eine schwierige Beziehung zum Vater hatte, dem Verfahren vor erster Instanz stillschweigend zugestimmt hat. Zudem ist es im Rechtsmittelverfahren konsultiert worden. 

Des Weiteren äussert sich das Bundesgericht zun den Grundsätzen für die Bestimmung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 285 Abs. 1 ZGB. Es räumt den Behörden einen grossen Ermessensspielraum ein. Im konkreten Fall wurde dieser allerdings überschritten, da der Unterhaltsbeitrag über dem tatsächlich gepflegten Lebensstandard lag. Zudem könne es auch aus erzieherischen Gründen angebracht sein, dem Kind einen bescheideneren Lebensstandard zuzumuten als seinen Eltern.