Gewöhnlicher Aufenthalt in internationalen Verhältnissen

Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in internationalen Verhältnissen, Zuständigkeit zum Entscheid über das Sorgerecht bei gleichzeitig laufenden Rückführungsverfahren. (Art. 3, 16 HKÜ): 5A_427/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://27-07-2009-5A_427-2009

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wird weder im HKÜ noch im Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) definiert und ist vertragsautonom auszulegen. Im Prinzip entspricht der Begriff demjenigen im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörde und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen. Ausschlaggebend ist demnach der Lebensmittelpunkt des Kindes und seiner Bezugspersonen. Der Lebensmittelpunkt kann sich aus der tatsächlichen oder beabsichtigten Anwesenheitsdauer an einem Ort ergeben. Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind von aussen wahrnehmbare Merkmale ausschlaggebend, der blosse Wille genügt nicht. Wurde den Gerichten eines Staates, in den ein Kind verbracht wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes mitgeteilt, dürfen keine Sachentscheidungen über das Sorgerecht getroffen werden, solange nicht feststeht, dass das Kind nicht zurückzuführen ist.