Keine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Art. 133 ZGB: FO.2014.18

Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen

Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge lässt sich bei schweren elterlichen Konflikten nur rechtfertigen, wenn das Kindeswohl dies gebietet und sie u.a. eine Verbesserung der Situation bewirken kann.