Kindesanhörung, Anordnung einer Kindesvertretung

Kindesanhörung, Anordnung einer Kindesvertretung (Art. 144, 146 ZGB, Art. 12 UN-KRK): 5A_735/2007;

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Die ratio legis von Art. 144 ZGB verlangt, dass das Gericht die Kinder grundsätzlich direkt anhört. Die Ernennung einer Kindesvertretung ist insbesondere in den Fällen von Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Bestellung einer Kindesvertretung besteht für das Gericht jedoch auch in diesen Fällen nicht. Unter Umständen kann die Fremdplatzierung der Kinder den Bedarf nach einer seperaten Vertretung relativieren.