Kindesanhörung zu Besuchsrecht

Kindesanhörung im Rahmen der Vollstreckung des Besuchsrechts. (Art. 144 Abs. 2, 273 ZGB): 5A_388/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-08-2008-5A_388-2008

Im Vollstreckungsverfahren darf der zu vollstreckende Entscheid grundsätzlich nicht materiell geprüft werden, auch nicht indirekt, indem die Vollstreckung auf ungewisse Dauer verweigert wird. Wird jedoch die Vollstreckung eines mehrere Jahre zurückliegenden Entscheids verlangt und hat wegen dem langen Kontaktunterbruch bereits eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil stattgefunden, ist es - gestützt auf die Maxime des Kindeswohls, die auch im Vollstreckungsverfahren gilt - nicht zu beanstanden, wenn das Gericht ausnahmsweise materiell in die Rechtlage eingreift und das Besuchsrecht modifiziert. In diesem Fall muss das Kind allerdings angehört werden, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.