Kindesrückführung, Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ): 5A_257/2011;
Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des HKÜ wird vertragsautonom ausgelegt. Darunter ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes zu verstehen, der sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes und den bestehenden Beziehungen oder aus der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend.