Klagefrist zur Einreichung der Vaterschaftsklage durch das mündige Kind

Einhaltung der Klagefrist zur Einreichung der Vaterschaftsklage durch das mündige Kind (Art.262 ZGB): 5A_518/2011, BGE 103 II 15 S. 16;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-11-2012-5A_518-2011

Die Klagefristen gemäss Art. 263 Abs. 1 ZGB können wiederhergestellt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn das mündige Kind die Identität seines Erzeugers nur mittels DNA-Analyse nachweisen kann und die Anordnung eines DNA-Gutachtens zunächst in langjährigen und komplexen Verfahren gegen den Willen des Erben des verstorbenen Vaters durchsetzen kann. In diesem Fall scheint es nicht verspätet, wenn die Vaterschaftsklage erst drei Monate nach Vorliegen des DNA-Gutachtens einreicht wird.