(Art. 327 ZGB, 405 aZGB): 5A_742/2013
Der Vormund hat die gleichen Rechte wie Eltern und ist als Inhaber der rechtlichen Obhut grundsätzlich befugt, über den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Eine Platzierung bei einem Elternteil, dem die elterliche Sorge per Scheidungsurteil entzogen worden ist, bedeutet keine Rückübertragung der Obhut, vielmehr verbleibt diese beim Vormund. Eine solche Platzierung ist zulässig, solange sie dem Wohl des Kindes entspricht.