Koordination eines Asylverfahrens mit einem Kindesschutzverfahren und Bestellung einer Vertretung

5A_618/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 26. Juni 2017

Art. 314a ZGB

Auch wenn das Asylverfahren auf das Kindesschutzverfahren bzw. das Kindesschutzverfahren auf das Asylverfahren Auswirkungen haben kann, können weder die Asylbehörden den Kindesschutzbehörden noch die Kindesschutzbehörden den Asylbehörden Weisungen erteilen. Vielmehr hat jede dieser Behörden zur Kenntnis zu nehmen, was die jeweils andere entschieden hat.

Entzieht die Kindesschutzbehörde dem Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, so kann der Inhaber der elterlichen Sorge auch nicht bei einer erzwungenen Ausreise das Kind ins Ausland mitnehmen.

Wollen die Ausländer- bzw. Asylbehörden, dass das Kind die Schweiz verlässt, müssen sie eine gegen das Kind gerichtete Verfügung erlassen, was die KESB nicht verhindern kann. Die KESB hat vielmehr auf der Basis dieses Entscheides zu prüfen, wie das Kindeswohl gewahrt werden kann. Namentlich hat sie nötigenfalls die Vertretung des Kindes in diesen Verfahren sicherzustellen. Die Bezeichnung einer Vertretung steht aber im Ermessen der Behörde.