Kosten für Schultransport gehen zulasten der Behörde

2C_1005/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 25.02.2015

Es bleibt dabei: Die öffentliche Hand muss die Kosten des Transports eines Glarner Jungen in die Schule des Nachbardorfs tragen. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Schulkommission und des Gemeinderats Glarus Nord nicht eingetreten, weil diese nicht beschwerdeberechtigit sind.