Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge

Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 133 Abs. 2 ZGB): 5A_181/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://25-04-2008-5A_181-2008

Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge sind zahlreiche Kriterien zu würdigen, darunter das Verhältnis zwischen den Eltern, die Möglichkeit beider Eltern, sich persönlich um die Kindesbetreuung zu kümmern, die Bereitschaft, den Kontakt mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrecht zu erhalten etc. Obwohl das Gericht die elterliche Sorge nicht einfach demjenigen Elternteil zuteilen darf, bei dem das Kind während dem Verfahren gelebt hat, kommt diesem Kriterium besonderes Gewicht zu, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern in etwa gleich gut ist.