Nichtzulassung eines Vertreters im Scheidungsverfahren

BGE vom 21. Oktober 2014

BGE 144 III 555

Der Entscheid äussert sich zum Begriff der berufsmässigen Vertretung: Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt.