Obhutszuteilung im Rahmen des Eheschutzes

Obhutszuteilung im Rahmen des Eheschutzes. (Art. 176 Abs.3 ZGB): 5A_693/2010;

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Bei der Zuteilung der Obhut über unmündige Kinder hat das Wohl des Kindes Vorrang vor weiteren Überlegungen. Sind beide Elternteile erziehungsfähig, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung, kann die Stabilität der Verhältnisse ausschlaggebend sein. Je nach Alter ist zudem dem eindeutigen Wunsch der Kinder Rechnung zu tragen. Die blosse Möglichkeit eines Rückfalls in die Prostitution und Drogenabhängigkeit genügt nicht, um einen Elternteil die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, wenn dieser seit mehreren Jahren keine Drogen mehr konsumiert, resp. nicht mehr der Prostitution nachgeht und keine konkreten Anzeichen für einen Rückfall bestehen.