Qualifikation eines kantonalen Entscheids als Vor- resp. Zwischenentscheid

Qualifikation eines kantonalen Entscheids als Vor- resp. Zwischenentscheid. (Art. 90, 91, 93 BGG): 5A_652/2007;

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Auch nach dem neuen Scheidungsrecht gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Nach diesem Grundsatz hat der Richter, der die Entscheidung ausspricht, im betreffenden Urteil auch über die sich daraus ergebenden Nebenfolgen zu befinden. Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils verbietet einer Rechtsmittelinstanz nicht, lediglich über einen Teil der strittigen Frage zu befinden und im Übrigen die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung entschieden wurde. Der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stellt in diesem Fall einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.