Von: Martin Daniel Küng, MLaw, Jurist Rechtsdienst Sozialbehörde Stadt Zürich, Juristischer Sekretär KESB Bezirk Horgen und Doktorand an der Universität Freiburg
& Liliane Denise Minder, MLaw, Rechtsanwältin, wissenschaftliche Mitarbeiterin Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) und Institut für Föderalismus, Universität Freiburg
Stichwörter: Ärztliche Behandlung, Biomedizinkonvention, Einwilligung, Elterliche Sorge, Elterliche Vertretungsrechte, Höchstpersönliches Recht, Kindesschutzbehörde, Kindeswohlgefährdung, Knabenbeschneidung, Körperliche Integrität, Körperverletzung, Medizinische Indikation, Recht auf Unversehrtheit, Religiöse Erziehung, Selbstbestimmung, Urteilsfähigkeit, Zirkumzision
Zusammenfassung: Die Knabenbeschneidung stellt in der Schweiz grundsätzlich keinen sozial geächteten Eingriff dar. Ungeachtet dessen erklären die Autoren, dass es sich bei der Knabenbeschneidung um einen Eingriff in ein absolut höchstpersönliches Rechtsgut handelt. Da dieses vertretungsfeindlich ist, können die Eltern weder zivilrechtlich noch strafrechtlich in einen diesbezüglichen Eingriff einwilligen. Somit handelt es sich bei der Knabenbeschneidung um eine Körperverletzung, die mangels Rechtfertigung eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
ZKE 2/2020, S. 103 ff.