Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vorgehen bei einer Klageänderung im Rechtsmittelverfahren

Art. 29 Abs. 2 BVArt. 317 ZPO: 5A_553/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 16. Dezember

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, eine Klage, Widerklage bzw. im Rechtsmittelverfahren eine Berufung bzw. Beschwerde zu beantworten. Zudem besteht das Recht, auf alle anderen Eingaben zu replizieren. Während das Gericht zur Beantwortung einer Klage oder Widerklage bzw. Berufung oder Beschwerde eine Frist ansetzen muss, muss für die Ausübung des Replikrechts keine Frist angesetzt werden. Der Gegenseite muss lediglich zwischen Einreichung der Eingabe und dem Entscheid des Gerichts genügend Zeit gelassen werden, um das Replikrecht auszuüben. Wird im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO eine Klageänderung zugelassen, muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, sich vorgängig zum Entscheid über die Zulässigkeit zu äussern. Dabei ist nach den Regeln über die Beantwortung von Rechtsschriften vorzugehen und der Gegenseite für die Einreichung ihrer Stellungnahme eine Frist anzusetzen. Wird keine Frist angesetzt, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.