Verzicht auf erneute Anhörung aufgrund unzumutbarer Belastung für das Kind

(Art. 144 ZGB): 5A_46/2007

Bundesgerichtsentscheid vom 23. April 2007

Im Verfahren auf Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 2 ZGB) erfolgt die persönliche Anhörung der Kinder wie im Scheidungsverfahren durch das Gericht oder durch eine von diesem beauftragte Drittperson. Es ist dabei allerdings zentral, dass sich das Gericht selber eine Meinung bilden kann, weshalb das Kind grundsätzlich vom Richter selber anzuhören ist. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Gericht es mit Blick auf das Kindeswohl als erforderlich erachtet, einen Dritten wie z.B. den Mitarbeiter eines Jugendamts beizuziehen.

Angesichts des psychischen Zustands des 8-jährigen Kindes wurde im vorliegenden Fall dessen Anhörung im Rahmen eines Sozialberichts als ausreichend qualifiziert. Das Kind leidet stark unter dem Konflikt seiner Eltern. Nur sehr ungern und unter Tränen spricht es über die familiäre Situation. Eine zusätzliche Anhörung durch den Richter war zudem auch nicht erforderlich, weil der Sozialbericht alle für den Entscheid erforderlichen Angaben enthielt und diese weiterhin aktuell waren.