(Art. 315 Abs. 5 ZPO): 5A_350/2013
Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Eheschutzentscheide gehören, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dieser Entscheid erfordert eine Interessenabwägung, die nur möglich ist, wenn sich beide Parteien zumindest schriftlich zur Angelegenheit äussern konnten. Wie im Bundeszivilprozess (Art. 81 Abs. 3 BZP) muss auch im kantonalen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren gelten, dass vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung das rechtliche Gehör zu gewähren ist.