Zulässigkeit und Protokollierung formloser Anhörungen

(Art. 4 BV, Art. 145 ZGB): BGE 122 I 53 

Bundesgerichtsentscheid vom 20. März 1996 

Das Bundesgericht erachtet auch die formlose Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und ihrer Vertreter im Zusammenhang mit der Regelung von Kinderzuteilung und Besuchsrecht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als verfassungskonform. In solchen Fällen genüge es, wenn die Parteien nachträglich Gelegenheit bekommen, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Inwieweit sie von der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, entscheidet der Richter in Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen, hier insbesondere des Kindeswohles, nach Ermessen.

In Bezug auf die Protokollierung gilt dabei: Der für den Entscheid wesentliche Inhalt des Gesprächs muss aktenkundig sein, mehr nicht. es genügt eine Zusammenfassung über Inhalt und Verlauf des Gesprächs. Insbesondere verletze es auch den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht, den elterlichen Parteien den Inhalt der Kindesanhörung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur summarisch mitzuteilen.  Das Kind darf folglich gewisse Passagen der Anhörung als vertraulich bezeichnen und fordern, dass sie nicht im Protokoll erscheinen.