Art. 12 KRK ist direkt anwendbare Bestimmung

(Art. 12 KRK): BGE 124 III 90

Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 1997

Das Bundesgericht erklärt mit diesem Entscheid Art. 12 der UN-Kinderkonvention zu einer direkt anwendbaren Bestimmung. Ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat demnach das Recht, sich zu allen Angelegenheiten, die es selbst betreffen, zu äussern.

Aus dem Wortlaut von Art. 12 UN-Kinderrechtekonvention gehe aber auch hervor, dass die persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall zwingend vorgesehen ist. Vielmehr sind die rechtsanwendenden Behörden nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben - und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen -, wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (Abs. 1). Ist diese Fähigkeit aufgrund der Entwicklung des Kindes noch nicht gegeben und daher seine unmittelbare Anhörung nicht angezeigt, sieht die Konvention eine Vertretung des Kindes oder die Einbeziehung anderer für das Kind verantwortlicher Personen vor (Abs. 2).

Das Bundesgericht schützte deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren einen kantonalen Gerichtsentscheid, mit dem auf die Anhörung eines kaum sechsjährigen Kindes verzichtet worden war.