Zustimmungserfordernis beim Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes

5A_581/2015 

Bundesgerichtsentscheid vom 11. August 2016

Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB:

Hat der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Sorgerechts oder auf den persönlichen Verkehr, ist die Zustimmung beider Eltern oder ein Entscheid einer Behörde oder des Gerichts erforderlich. Von «erheblichen Auswirkungen» ist insbesondere dann auszugehen, wenn das bisherige Betreuungsmodell nicht mehr in unveränderter Form, gegebenenfalls mit geringen Anpassungen, ausgeübt werden kann. Beim Entscheid über eine Wegzugsbewilligung ist entscheidend, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil mitgeht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Dabei bildet das bisherige Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der Überlegungen. Aufgrund der Interdependenz zwischen dem künftigen Betreuungsmodell und der Bewilligung des Umzugs müssen zudem auch die Konturen des Wegzugs bekannt sein.