Kinder sind bei einer Scheidung bereits im Massnahmeverfahren anzuhören

(Art. 144 ZGB; Art. 12 KRK): BGE 126 III 497 

Bundesgerichtsentscheid vom 19. Oktober 2000

Die Kinder sind bereits im Massnahmeverfahren in geeigneter Weise durch den Richter oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.  Dies ergibt sich nach Ansicht des Bundesgerichts sowohl aus Art. 144 ZGB wie auch aus Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention. Von einer Anhörung absehen werden darf nur, wenn das Alter der Kinder oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen könnte dies allenfalls wegen zeitlicher Dringlichkeit der Fall sein.

Entsprechend war es im konkreten Fall unzulässig, auf die Anhörung der Kinder im Alter zwischen 9 und 14 Jahren zu verzichten, welche für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden waren.