Ausdehnung des Umfangs des Ferienrechts

(Art. 273 Abs. 1 ZGB): 5A_79/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 5. März 2015

Für den Umfang des Besuchsrechts (inkl. Ferienrechts) ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Mit der Pflicht zur Prüfung des Kindeswohls ist es nicht vereinbar, wenn für die Begründung des Ferienrechts pauschal auf grob standardisierte Praxen verwiesen wird. Zudem sind pauschale Besuchsrechtskürzungen wegen schlechten elterlichen Einvernehmens unzulässig, hätte es ansonsten der obhutsberechtigte Elternteil in der Hand, durch Zwistigkeiten mit dem anderen Elternteil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern.